Satzung

SG Kaub 1861 e.V.


Satzung der Sportgemeinschaft Kaub 1861 e.V. 


§1 Name, Sitz und Zweck

1 Der am 25. September 1861 gegründete Turnverein zu Kaub am Rhein nennt sich seit 11. Juni 1949 Sportgemeinschaft Kaub 1861. Er ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein hat seinen Sitz in Kaub am Rhein. Die Vereinsfarben sind rotweiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.


2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwal tungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3 Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember. Beschluss der Jahrshauptversammlung vom 11.05.1990 (vorher 31. März)

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


2 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.


3 Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) Wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


4 Ehrenmitglied kann ein Vereinsmitglied werden, das sich um den Verein oder um das Sportwesen ganz besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Aufgenommen in die Satzung durch Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 09. Juni 1989

§4 Beiträge

1 Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.


2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können am der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.


2 Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Lebens jahr an Stimmrecht.


3 Gewählte werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§6 Maßregelungen

1 Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

d) Ausschluss aus dem Verein

e) dem gemaßregelten Mitgliede steht das Recht der Berufung zu.

f) Bei Ausschluss steht dem Mitglied (Betroffenen) ebenfalls das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer Frist von 1 Monat seit Zustellung bei dem Vorsitzenden einzulegen. Bis zur Ent scheidung ruht die Mitgliedschaft.


Der Beschluss über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief oder gegen Empfangsbe stätigung zuzustellen.

§7 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

1 Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Mitarbeiterkreis

c) Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.


3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn

a) der Vorstand dies beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.


4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.


5 Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tages ordnung in den Vereinsaushängekästen mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge


6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


7 Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


8 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.


9 Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§9 Mitarbeiterkreis

1 Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Abteilungsleiter

c) die Übungsleiter

d) die Betreuer, Platz und Hauswarte

e) Schiedsrichter und Kampfrichter

f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis, Bezirks und Landesebene

g) Kassenprüfer


2 Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und wird vom Vorsitzenden geleitet.


3 Durch den Mitarbeiterkreis soll gewährleistet werden, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse innerhalb des Vereins informiert werden. Der Kreis hat darüber hinaus die Aufgabe, beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.

§10 Vorstand

1 Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

b) als Gesamtvorstand; bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a), den Ressortleitern und den Beisitzern.


2 Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein ver tretungsberechtigt . Im Innenverhältnis zum Verein wir der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.


3 Der Ressortleiter für Jugendsport und die evtl. Abteilungsleiter der Jugend können in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


4 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden die Hälfte der Vor standsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzuberufen.


5 Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen des Mitarbeiterkreises.

b) Die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern


6 Beschlüsse, die Geldausgaben bedingen, bedürfen der Zustimmung: (3)

a) bis 1.000,00 € im Einzelfall, der 1. Vorsitzende

b) bis 2.000,00 € im Einzelfall, des geschäftsführenden Vorstandes

c) bis 3.000,00 € im Einzelfall, des Gesamtvorstandes

d) über 3.000,00 € im Einzelfall, der Mitgliederversammlung


7 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Bearbeitung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die von ihrer geringeren Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müssen. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend informiert.


8 Die Abgrenzung der Ressorts sowie die einzelnen Aufgaben der Ressortleiter und der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vereins.


9 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer sowie der Ressortleiter für die Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen teilzunehmen.

§11 Ausschüsse

1 Sofern es die Vereinsinteressen erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die von den einzelnen Abteilungen unter Vorsitz des Abteilungsleiters gewählt werden. Die gewählten Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich zu benennen.


2 Der Vorstand kann bei Bedarf auch für Ressorts Ausschüsse bilden, deren Mitglieder berufen werden.


3 Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussvorsitzenden einberufen.


4 Die Ausschüsse sind den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§12 Abteilungen

1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes begründet.


2 Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.


3 Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt, sein Stellvertreter und Mitarbeiter von der Abteilungsversammlung.


4 Die Abteilungsleiter sind den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


5 Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs und Aufnahmebeitrag zu erheben. Eine sich daraus ergebende Kassen führung ist dem Schatzmeister gegenüber verantwortlich. Die Erhebung eines Sonder beitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§13 Vereinseigentum

1 Das gesamte Vereinseigentum, einschließlich Kasse, obliegt der Obhut des Schatzmeisters.


2 Dem Schatzmeister sind bei Bedarf Stellvertreter beizugeben.


3 Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden.


4 Der Schatzmeister hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage und evtl. Eigentumsveränderungen zu berichten.

§14 Protokollierung der Beschlüsse

1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs leiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§15 Wahlen

1 Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§16 Kassenprüfung

1 Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§17 Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.


2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.


3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.


4 Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Anteile übersteigt, an die Stadt Kaub, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§18

1 Zufolge Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Februar 1972 ist diese Satzung gültig.